Die Statuten des Gemischten Chors Safnern

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 1 Name und Sitz

Der Gemischte Chor Safnern, gegründet am .27. Oktober 1931, mit Sitz in 2553 Safnern ist ein Verein nach Art. 60-79 ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2 Zweck

1 Den Chorgesang zu pflegen und durch Konzerte das kulturelle Leben zu bereichern, ist seine Hauptaufgabe. Daneben sollen die Nachwuchsförderung, die freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und mit anderen Vereinen gepflegt werden. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit.

 

2 Durch regelmässige Proben, Veranstaltungen, Teilnahme an Gesangfesten, Sängerreisen und andere geeigneten Massnahmen will der Chor den Vereinszweck erfüllen.

 

3 Der Verein ist Mitglied des Seeländischen Sängerverbandes sowie des Kantonalverbandes. Durch diese Mitgliedschaft ist er automatisch dem Dachverband der Schweizer Laienchöre, der Schweizerischen Chorvereinigung, angeschlossen.

 

 

Mitgliedschaft

 

Art. 3 Beitritt und Aufnahme

1 Aktivmitglieder

Die Aufnahme erfolgt durch den Verein, auf Antrag des Vorstandes.

 

2 Passivmitglieder

Die Aufnahme erfolgt nach erfolgter Bezahlung des Passivmitgliederbeitrages. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

 

3 Ehrenmitglieder

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Aktivmitglieder mit 20-jähriger ununterbrochener Sängertätigkeit wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen.

 

Art. 4 Austritt

1 Aktivmitglieder

Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres, zu erfolgen.

Durch Beschluss der Vereinsversammlung können Aktivmitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwider handeln oder ohne triftigen Gründe ständig den Proben und Anlässen fernbleiben.

 

2 Passivmitglieder

Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivmitgliederbeitrages.

 

Art. 5 Rechte und Pflichten

1 Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.

Pflichten Beteiligung an musikalischer und gesellschaftlicher Tätigkeit des Vereins

Regelmässiger Probenbesuch

Entschuldigung bei Abwesenheit

Teilnahme an Vereinsanlässen

Teilnahme an Vereinsversammlungen

Bezahlung des Jahresbeitrages

Bei längerer Abwesenheit (Weiterbildung, Mutterschaft, etc.) schriftliche Mitteilung an Vorstand

 

2 Passivmitglieder geniessen Besuchervergünstigung an Konzerten. Sie verpflichten sich, den jährlichen Passivmitgliederbeitrag zu entrichten. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

3 Nicht aktive Ehrenmitglieder geniessen Besuchervergünstigung an Konzerten. Sie haben an den Vereinsversammlungen beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.

 

 

Organisation

 

Art. 6 Organisation

1 Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung

  • der Vorstand

  • die Kontrollstelle

  • die musikalische Leitung

 

2 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 7 Ordentliche Vereinsversammlung

1 Sie ist das oberste Organ. An der ordentlichen Vereinsversammlung, die in der Regel
im 1. Quartal des Jahres stattfindet, werden folgende Traktanden behandelt:

  • Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung

  • Genehmigung Jahresbericht des Vorstandes und weitere Berichte

  • Genehmigung Jahresrechnung

  • Jahresprogramm

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Festsetzung Entschädigung Vorstand

  • Festsetzung Kompetenzsumme des Vorstandes und der Musikkommission

  • Wahl Präsidentin oder Präsident, Vorstandsmitglieder, Kontrollstelle, Chorleitung, Musikkommission, Fähnrich

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Anträge

  • Diverses

 

2 Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung muss den Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie der Chorleitung mindestens drei Wochen zum Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt werden. Zur GV sind Aktiv- und Ehrenmitglieder zugelassen.

 

3 Die ordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst. Wahlen sollen im ersten Wahlgang durch absolutes Mehr der Stimmenden erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident durch Stichentscheid.

 

4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die schriftliche Abstimmung verlangt.

 

5 Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand schriftliche Anträge bis zehn Tage vor der Vereinsversammlung einreichen.

 

6 Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.

 

Art. 8 Ausserordentliche Vereinsversammlung

1 Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

 

2 Vereinsversammlungen werden in der Regel schriftlich, unter Nennung der Traktanden, einberufen.

 

Art. 9 Vorstand

1 Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern übertragen. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Es sind folgende Ressorts zu besetzen:

  • Präsidium und Vizepräsidium

  • Finanzen

  • Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring

  • Administration

  • Musikalisches und Anlässe

 

2 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, das durch die ordentliche Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Eine Amtszeitbeschränkung ist nicht vorgesehen.

 

3 Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch spezielle Bestimmungen der ordentlichen Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er überwacht den Vollzug der Statuten, Reglemente und Verordnungen.

 

4 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Für die laufenden Kassengeschäfte zeichnet die Kassierin oder der Kassier.

 

5 Beschlussfähigkeit Vorstand: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

6 Der Vorstand bestimmt die Delegierten für die Teilnahme an Versammlungen der Regional- und Kantonalverbände.

 

Art. 10 Kontrollstelle

1 Die Kontrolle der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Personen. Sie haben das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.

 

2 Die Amtsdauer ist zwei Jahre. Eine Wiederwahl durch die Vereinsversammlung ist möglich.

 

Musikalisches und Öffentlichkeitsarbeit

 

Art. 11 Chorleitung

1 Die Chorleitung ist der Dirigentin oder dem Dirigenten übertragen. Die Wahl erfolgt durch die Vereinsversammlung. Das Anstellungsverhältnis wird in einem Arbeitsvertrag geregelt. Die Dirigentin oder der Dirigent ist stimmberechtigt.

 

2 Die Vizedirigentin oder der Vizedirigent vertritt die Chorleitung bei Abwesenheit. Die Vize­chorleitung soll nach Möglichkeit durch ein Aktivmitglied besetzt werden.

 

Art. 12 Musikkommission

1 Für die Vorbereitung musikalischer Programme, zur Anschaffung von Musikalien und der Behandlung musikalischer Fragen kann von der Vereinsversammlung eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Musikkommission bestellt werden. Die Dirigentin oder der Dirigent sind von Amtes wegen in dieser Kommission vertreten.

 

2 Bei der Programmauswahl haben die Mitglieder der Musikkommission beratende Funktion. Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Chorleitung.

 

3 Die Vereinsversammlung kann eine jährliche Kompetenzsumme zur Anschaffung von Musikalien beschliessen.

 

Art. 13 Öffentlichkeitsarbeit

1 Der Vorstand ernennt eine verantwortliche Person für die Öffentlichkeitsarbeit. Sie ist für den Schutz und die Förderung des Images des Chors verantwortlich und stellt die Verbindung zur Öffentlichkeit her.

 

 

 

Finanzen

 

Art. 14 Finanzierung

1 Die Einnahmequellen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern

  • Ertrag von Veranstaltungen

  • Sponsoringbeiträge

  • Spenden und Zuwendungen

  • Gemeindebeitrag

  • Ertrag des Vereinsvermögens

 

2 Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Passivmitglieder werden jeweils an der Vereinsversammlung festgelegt.

 

3 Der Vorstand kann Mitglieder beim Vorliegen besonderer Umstände von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.

 

Art. 15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 16 Gemeinnützigkeit

1 Der Verein ist gemeinnützig. Alle Tätigkeiten, mit Ausnahme der Chorleitung, werden ehrenamtlich ausgeführt. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

2 Auf Antrag des Vorstandes kann die Vereinsversammlung beschliessen, Spesen und/oder Sitzungsgelder zu entrichten.

 

 

Vereinsfahne und Archiv

 

Art. 17 Vereinsfahne

Die Fahnenträgerin oder der Fahnenträger wird von der Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Art. 18 Vereinsarchiv

Für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Vereinsakten ist ein Archiv zu führen. Der Vorstand kann das Archiv selber führen oder eine aussenstehende Person bestimmen.

 

 

Auflösung des Vereins

 

Art. 19 Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Vereinsversammlungsbeschluss erfolgen. Vier Fünftel der Aktivmitglieder müssen diesem Beschluss zustimmen.

 

2 Das verbleibende Vereinsvermögen kann nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es wird dem Gemeinderat zur Verwahrung abgegeben unter der Bedingung, das Kapital einem neuen, gleichartigen Gesangverein als Starthilfe zu übergeben.

 

 

 

Diese Statuten traten mit der Genehmigung an der Vereinsversammlung vom 22. März 2007 in Kraft. Sie ersetzt alle vorgängigen Statuten.

 

 

 

 

Safnern, 22. März 2007

Gezeichnet

 

Gemischter Chor Safnern

 

Die Präsidentin - Elisabeth Zimmermann

Die Sekretärin - Nicole Maurer

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